Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Die Gewerkschaftslandschaft in Deutschland ist keine Monokultur. Neben den DGB-Gewerkschaften gibt es eine Vielfalt anderer berufsspezifischer Arbeitnehmervertretungen. Einige dieser Berufs- und Fachgewerkschaften befinden sich in einer Verhandlungspartnerschaft mit DGB-Gewerkschaften, andere verhandeln eigenständig mit den Arbeitgebern über tarifvertragliche Regelungen für ihre Mitglieder. Mehrere Tarifverträge in einem Betrieb sind schon seit Jahren zulässig - und haben vor Arbeitsgerichten Bestand.

Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Entwicklung mit seinem Urteil vom 7. Juli 2010 Rechnung getragen und den Grundsatz der Tarifeinheit („Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“) endgültig verworfen (4 AZR 537/08 und 4 AZR 549/08). Damit wurde die Rechtsprechung lediglich der seit Jahren bestehenden Rechtswirklichkeit angepasst. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Verdrängung eines Tarifvertrages durch einen anderen mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Nach Auffassung des Gerichts erlangen Inhalt und Wirkungsweise eines Tarifvertrags Legitimation durch die „freie Entscheidung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Mitglied einer Koalition zu werden“.


Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (Grundrecht der Koalitionsfreiheit) erstreckt sich auf die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung, also alle jene Handlungsformen, die der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Dazu gehören das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen und das Recht, für dieses Ziel in den Streik zu treten.


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