Gemeinsam für Gewerkschaftsfreiheit

Ein Grundrecht ist in Gefahr: die freie Entscheidung für eine Gewerkschaft. Das am 10. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Tarifeinheit schafft zwei Klassen von Gewerkschaften: Den einen billigt man zu, eigene Tarifverträge zu verhandeln; den anderen spricht man dieses Recht ab und nimmt ihnen auch gleich noch das Streikrecht. Wenn nur noch der Tarifvertrag gilt, den die Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb abgeschlossen hat, müssen sich die Mitglieder der unterlegenen Gewerkschaft dem Willen der Mehrheit – wie knapp sie auch immer sein mag – unterordnen. Das Grundgesetz garantiert aber allen Arbeitnehmern das Recht, sich in Gewerkschaften ihrer Wahl zu organisieren. Das schließt eigene Tarifverträge und das Recht auf Streik mit ein. Die Koalitionsfreiheit ist „für jedermann und für alle Berufe gewährleistet“ (Art. 9 Abs. 3 GG). Mit seinen Regelungen zur Auflösung von Tarifpluralitäten und zur Feststellung von gewerkschaftlichen Mehrheiten im Betrieb verletzt das Tarifeinheitsgesetz den Wesensgehalt dieses Grundrechts. Der Sache nach kommt im Tarifeinheitsgesetz der unausgesprochene Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, das notstandsfeste Grundrecht der Koalitionsfreiheit einer formlosen Verfassungsänderung zu unterziehen. Dagegen setzt sich der Marburger Bund mit einer Verfassungsbeschwerde zur Wehr.

Kämpfen Sie mit uns für Gewerkschaftsfreiheit!

Die Wahrheit über das Tarifeinheitsgesetz – Erklärstück des Marburger Bundes


Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
Tarifeinheitsgesetz in weiten Teilen verfassungswidrig

11.07.2017 – Statement von Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes, zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Tarifeinheitsgesetz:
Das Tarifeinheitsgesetz ist teilweise verfassungswidrig. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Gesetz heute auf die Intensivstation gelegt und selbst schon mit der Intensivbehandlung begonnen. Wesentliche Regelungen des Gesetzes sind mit der Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz nicht vereinbar und müssen korrigiert werden. Das Verfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber bis Ende 2018 Zeit, entweder das Gesetz entsprechend nachzubessern oder ganz aufzugeben. weiterlesen